Photovoltaik

 aktualisiert: 11.08.2010

 

Vermittlungsvorschlag Solarförderung angenommen (14/07/2010)

http://www.germania-stb.de/uploads/media/Solarfoerderung.pdf

http://www.lbd-noerdlingen.de/news/news-details/info/kuerzung-solarfoerderung.html

http://www.inside-partner.de/news_u.php?&news=913

 

Gegen die Errichtung einer riesigen Photovoltaik-Freiflächen-Anlage stämmt sich eine Bürgerinitiative mit über 100 Mitgliedern und das aus einem Dorf mit 180 Wahlberechtigten über 16 Jahre! 

www.buergerinitiative-weierweiler.de

 

Stellungnahme des Landesjagdverband Saar vom 04.06.2010

  

ARGUS concept GmbH

Am Homburg 3


66123 Saarbrücken                                                                                        04. Juni 2010


vorab per E-Mail

 

Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Weiskirchen“ mit paralleler FNP-Teiländerung in den Gemeindebezirken Weierweiler und Rappweiler der Gemeinde Weiskirchen

Ihr Schreiben vom 04.05.2010, AZ: WEK-BP-SOLAR-42



Sehr geehrte Damen und Herren,


nachfolgend geben wir unsere Stellungnahme ab mit der Bitte um Berücksichtigung:


Bebauungsplan


Der Bebauungsplan ist in weiten Teilen unvollständig und fehlerbehaftet. Unter 1.1.1 wird von einer Anlagenfläche von ca. 50,0 ha gesprochen, während bereits unter 1.2 nur noch ca. 17 ha Erwähnung finden, bzw. 21,2 ha Gegenstand des Planverfahrens werden. Bereits mit dieser Unstimmigkeit und der folgenden Planung für einen Bebauungsplan, die sich vermutlich auf ca. 70 ha beziehen soll (B-Plan), ist keine Definition des Geltungsbereichs für z.B. den Umweltbericht erkennbar.


Grundsätzlich ist eine Kartierung von Biotoptypen im Monat März unzureichend und eine Angabe zum floristischen Bestand nicht möglich. Sämtliche Angaben im Umweltbericht sind daher rein methodisch in Frage zu stellen. Hier haben weitere Kartierungen innerhalb der Vegetationsperiode sowie zum Ende der selbigen zu erfolgen. Dieses Vorgehen widerspricht jeder Umweltverträglichkeitsstudie und wird nicht akzeptiert. Eine Artenliste als wesentlicher Bestandteil eines solchen Verfahrens ist zwar vorhanden, jedoch ist diese methodisch bedingt absolut unvollständig und daher rechtlich irrelevant. Es erfolgt auch keine Prüfung auf den Schutzstatus (national wie international) für die zum Zeitpunkt März festgestellten Pflanzenarten. Dieser Mangel des Umweltberichts ist so erheblich, dass zum einen eine fachliche Prüfung desselben nicht möglich ist und dass darüber hinaus der Umweltbericht gerichtlich keinen Bestand haben kann.

Grundsätzlich fehlen im gesamten Umweltbericht Kartiergrundlagen sowie Kartenmaterial der Biotoptypen. Es erfolgt keine Flächenangabe der Biotoptypen, was unzulässig ist. Es bleibt zweifelhaft, ob überhaupt eine fachlich angemessene Bearbeitung des Gebietes erfolgt ist.



zu 6.2.6



Acker und Ackerraine 2.1


Die Äcker und Ackerraine sind bezüglich der Ackerbegleitflora im März nicht zu kartieren. Dies wäre jedoch ein besonders wichtiger Bestandteil des Berichts, da sich hierunter zahlreiche geschützte Pflanzenarten befinden, deren Fortexistenz unter anderem auch durch die Vernichtung der natürlichen Samenbanken im Boden durch die geplante Maßnahme gefährdet bzw. unwiederbringlich zerstört wird. Der Punkt behandelt nicht im Geringsten die Bestimmungen im neuen BNatschG zum Schutz der Ackerflächen. Es fehlt darüber hinaus sogar jeder Bezug zu diesem seit 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesgesetzes, was dazu führt, dass dieser Umweltbericht als ungültig erklärt werden muss.

Die Ausführungen als Aufzählung von einigen „Standartarten“ der Ackerraine, ausgesucht und vermutlich nicht kartiert sondern aus der Kenntnis des Bearbeiters aufgeschrieben, halten keiner fachlichen Prüfung stand. Es fehlt vollständig die Beurteilung der Zeigerarten. Ein Hinweis auf „insbesondere Stickstoffzeiger“ ist ungenügend.

Der feuchte und permanent Wasser führende Graben im Plangebiet wird hier nur marginal erwähnt. Dabei erfüllt er auf der Länge, auf der er das Gebiet durchzieht, die Anforderung von gesetzlich geschützten Biotopen. Es erfolgt kein Hinweis und keine Prüfung, ob es sich hierbei um Flächen des §22 im saarländischen Naturschutzgesetz handelt oder entsprechende Regelungen im neuen BNatschG. Dieser massive Verstoß gegen die Planungsrichtlinien zur landschaftsökologischen Verträglichkeit eines Bauvorhabens wird ggf. im Klageverfahren vorgetragen. Es ist für den Grabenbereich zu fordern, dass hier auch Amphibien und Reptilien zu kartieren sind. Der feuchte Graben stellt einen wichtigen Korridor und Trittsteinbiotop für semiaquatische Lebewesen dar. In gleichem Maß erhält der Graben für Libellen und andere Insekten eine Korridor- und Lebensraumfunktion, die in ökologischen Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet „Hölzbach zwischen Rappweiler und Niederlosheim“ zu bringen ist. Durch die Bebauung und das veränderte Wasserregime sowie die Beschattung ist eine massive Veränderung der geschützten Biozönose zu erwarten.



Wiesen frischer Standorte 2.2.14.2.1 und 2.2.14.2.2

Die Kartierungen der Vegetation sind in der eingesetzten Methodik wie zuvor unzulässig und unvollständig. Es wurden einige Hauptarten aufgeführt, die sich jedoch bereits aus der Kenntnis entsprechender Fachliteratur pauschal nennen lassen. Die gesplittete Artenliste sowie die Beurteilung der Schutzkategorien und die Ausweisung von Zeigerwerten sind unvollständig. Es handelt sich bei diesen Wiesen um Wiesen der submontanen Stufe und diese sind teilweise als LRT 6510 (FFH-Richtlinie 92/43/EWG) auszuweisen und enthalten, wie teilweise im Umweltbericht aufgezeigt, Arten, die nachgewiesener Maßen die maßgeblichen Florenelemente Alopecurus pratensis und Sanguisorba officinalis darstellen. Dadurch begründet sich ein Umbruch- sowie ein Überbauungsverbot aus der FFH-Richtlinie. Es ist jedenfalls in diesem Punkt keine FFH-Verträglichkeit festgestellt bzw. geprüft.



Mehrjährige Ackerbrache 2.7.1

Wie in den anderen Biotoptypen fehlt eine vollständige Artenliste, die insbesondere hier von großer Wichtigkeit zur ökologischen Beurteilung wäre. Es erfolgt keine Schätzung des Bestandsalters beider Bracheflächen und ebenso erfolgt keine Prüfung, ob es sich um gesetzlich geschützte Biotope handelt. Unzureichend ist die Beurteilung, dass Brachen insbesondere als Rückzugsraum wichtige Funktion innehaben. Es wird verkannt, dass insbesondere in der Agrarlandschaft diese Flächen zentrale Funktion als Brut- und Aufzuchtsbiotope darstellen und ebenso für Insekten bis hin zu mittelgroßen und großen Säugetieren als Trittsteinbiotope genutzt werden. Im Speziellen wird dieser Bereich des Gebietes wiederholt durch die Wildkatze (FFH Anhang IV, besonders geschützte Art) genutzt, die hier ein zentrales Faunenelement darstellt. Durch die mangelhafte Kartiertätigkeit der Gutachter konnte dies nicht in Erfahrung gebracht werden.

Durch eigene Kartierungen im Mai 2010 konnte auf diesen Flächen zudem das Braunkehlchen (Rote Liste Brutvögel des Saarlandes Kat. I – vom Aussterben bedroht, Rote Liste Deutschland Kat III – gefährdet) als Bruthinweis nachgewiesen werden. Diese Beobachtung deckt sich mit den Kartierarbeiten aus dem Atlas der Brutvögel des Saarlandes (Bos et al. 2002).

Die mangelnde Auseinandersetzung mit der ökologischen Bedeutung sowie den Folgen für das Ökosystem im Bereich der Bebauungsplanänderung sind durch die Autoren massiv unterschätzt bzw. aus wissenschaftlicher Sicht nicht bzw. mit unzureichender Methodik analysiert.


Weidengebüsch 1.8.3.1

Das Weidengebüsch als bach-, bzw. grabenbegleitende Gehölzform wird kaum behandelt (2 Zeilen). Dabei stellt dies unter Umständen sowohl floristisch wie faunistisch als auch gesetzlich einen wichtigen Biotoptyp dar.



Rotbuchen- und Roteichen-Gebüsch 1.8.3.1 und 1.8.3.2

Diese Gehölzstrukturen mit einem wichtigen ökologischen Entwicklungspotenzial besitzen bereits heute wichtige ökologische Funktion als Brut- und Aufzuchtsstätte sowie als Trittsteinbiotope. Da sich hier Wald entwickeln wird, wird sich in näherer Zukunft ergeben, dass aufgrund von Beschattung ein Abholzen erforderlich wird, sollte es zu der unzulässigen Bebauung mit Solarfeldern kommen. Damit wird sich ein erheblicher auch in der Bilanzierung bedeutender Faktor ergeben, der bisher keine Berücksichtigung findet. Der ökologische Verlust dieses Biotops ist im Hinblick auf die geplante Zerschneidung des Landschaft erheblich. Das Gutachten kann jedoch in keinem Punkt zu den ökologischen Folgen Stellung beziehen und ist nicht in der Lage zu beurteilen, wie sich z.B. die Zäunung und Bebauung auf die Wanderungen von Wildkatzen oder dem vorkommenden Rotwild auswirken werden. Es steht für diese national und international anerkannten Weiserarten des Naturschutzes zu befürchten, dass mit dem Projekt eine Lebensraumzerschneidung sowie ein Lebensraumverlust einhergehen.



Feldgehölze 2.11.1 und 2.11.2

Für die Feldgehölze gelten wie für die vorgenannte Gebüschform gleiche Grundsätze. Im Gutachten findet sich wie bei den vorherigen Punkten nur die unvollständige floristische Auflistung einiger Arten. Die Gebüsche sind unter anderem nachgewiesene Brutbiotope des Neuntöters (Vogelrichtlinie 79/409/EWG Anhang I). Durch die Bebauung steht zu erwarten, dass die Art aus dem Gebiet verschwindet.



Zu 6.2.8


Landwirtschaft und Forstwirtschaft


Das Plangebiet beinhaltet tatsächlich zum großen Teil Flächen in Ackernutzung. Diese Flächen der Nahrungsmittelproduktion gehen vollständig und unwiederbringlich verloren, ebenso das Potenzial der Flächen für Artenschutzbelange im Bereich der Agrobiozöosen, in denen in den letzten Jahren die bedeutendsten Artenverluste in Deutschland wie Mitteleuropa zu verzeichnen sind. Da es sich beim Planvorhaben um einen erheblichen flächenmäßigen Eingriff in die Agrarlandschaft handelt, der in der Gesamtflächenbetrachtung der Gemeinde Weiskirchen mit hohem Waldanteil als sehr einschneidend zu bewerten ist, muss mit einem bedeutenden Verlust der Biodiversität gerechnet werden. Unabhängig davon sind die Flächen aufgrund hoher Bodengüte und geringer Reliefenergie sowohl grundsätzlich wie auch aus Gründen des Bodenschutzes vor Erosion unbedingt als landwirtschaftliche Flächen zu erhalten. Der Flächenverlust wird den Produktionsdruck auf anderen Flächen im nördlichen Saarland erhöhen, die deutlich geringere Bodenpunkte haben, was eine stärkere Düngung und ggf. höheren Pestizideinsatz nach sich ziehen kann. Auch steht zu erwarten, dass weitere Flächen in Hanglage intensiver bewirtschaftet werden müssen, was die Erosion und damit die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in Frage stellen lässt. Das Gebiet ist aus Sicht der Landwirtschaft völlig ungeeignet und ist abzulehnen.



Landschaftsbild / Erholung


Der Einschnitt bzw. die Zerstörung des Landschaftsbildes sind in diesem Naherholungsgebiet enorm. Die Erholungssuchenden, die traditionell die Wege im Gebiet als Wanderer, Radfahrer und Spaziergänger nutzen, werden in ihren Belangen erheblich beschnitten und der Attraktivitätsverlust der Gemeinde Weiskirchen als Tourismusgebiet wird sich nachhaltig negativ auswirken.

Die Autoren sprechen zwar vom Landschaftsbild, es fehlt jedoch eine entsprechende und geforderte Landschaftsbildanalyse. Nach dieser richtet sich zudem auch der ökologische Ausgleich, so dass unter anderem daher auch die gesamte Bilanzierung nichtig wird.



6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes


Arten und Biotope


In diesem Kapitel überwiegen Spekulationen, denen die Autoren jeden Beweis schuldig bleiben. Es fehlt eine Literaturliste, so dass die Studien, auf die Bezug genommen wird, nur teilweise überprüft werden können. Es handelt sich jedoch aus wissenschaftlicher Sicht um nicht zitierfähige Literaturhinweise, so dass sämtliche Aussagen hinterfragt und in Zweifel gezogen werden. Es wird gemutmaßt, dass Rebhuhn und Feldlerche weiterhin in Solarparkflächen brüten können. Dies wird allenfalls eingeschränkt der Fall sein, da insbesondere diese Arten mit wichtiger ökologischer Zeigerfunktion eben nicht in überbauten Flächen brüten. Es handelt sich bei beiden um ausgesprochene Offenlandbrüter, was gleichermaßen auch für den Kiebitz, das nachgewiesene Braunkehlchen und viele andere hochgefährdete Arten gilt.

Als Brutvögel werden sich in dem Solarpark allenfalls Arten einstellen, die als ubiquitär gelten können und vermehrt unter den 10 häufigsten Brutvögeln Deutschlands zu finden sind.

Für Großsäuger aber auch mittelgroße Säuger gehen die Solarparkflächen vollständig oder überwiegend verloren. Die Auswirkungen insbesondere die Wildkatze sind nicht annähernd untersucht oder bekannt und somit stellt das Planvorhaben einen unmittelbaren Verstoß gegen nationale wie internationale Schutzrichtlinien dar. Für Reh- und Rotwild geht die Fläche vollständig verloren.

Die Gutachter schreiben, obwohl lediglich eine unzureichende Vegetationskartierung im März vorgenommen wurde, dass die Flächen nicht als Rastbiotope für Zugvögel anzusehen sind. Dies kann durch Kartierungen im März und April 2010 widerlegt werden. Gegen Ende März bis Anfang April 2010 sind bei drei Begehungen 61, 46 und 87 Kiebitze auf den Ackerflächen im Plangebiet beobachtet worden. Das Gebiet ist zwar nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen, aber diese permanente Nutzung der Flächen durch den Kiebitz zeigt die Wichtigkeit als Rastgebiet im Hochwaldvorland für die Art. Neben Kiebitzen wird das Gebiet sowohl im Herbst- als auch im Frühjahrszug zahlreich von Kranichen überflogen. Am 29.03.2010 konnten ca. 600 bis 700 tieffliegende Kraniche beobachtet werden. Durch die Irritationen der Solarplatten, die den Vögeln ausgedehnte Wasserbereiche vortäuschen, kann es hier zu tödlichen Kollisionen kommen, die erhebliche Auswirkungen auf die Teilpopulation haben können. Ein Lerneffekt kann sich bei den Tieren nicht einstellen und wird lediglich von manchen Autoren potenziell für möglich gehalten.

Es stellt ebenfalls eine Falschbeurteilung der Autoren dar, dass stark bedrohte Arten im Gebiet fehlen würden. Mindestens das Braunkehlchen als Brutvogel ist neben Feldlerche und Neuntöter nachgewiesen. Die Äußerungen zum Rotmilan entbehren ebenfalls jeder Fachlichkeit. Es ist eine ökologische Fehleinschätzung, dass der Rotmilan allenfalls im Bereich der Grünländer Nahrungsflächen nutzen würde. Während der noch anhaltenden Reproduktionsperiode werden annähernd täglich 1 bis 3 Altvögel auf dem Jagdflug im Plangebiet oder der unmittelbaren Umgebung nachgewiesen. Der Rotmilan jagt wie auch bekanntermaßen in vielen anderen Vorkommensgebieten in Deutschland sehr häufig und teilweise ausschließlich in Ackerflächen. Der Arealverlust durch die geplante Solaranlage gefährdet den Fortbestand des Rotmilans in der näheren Region, was aus Gründen des Artenschutzes sowie der internationalen Schutzverpflichtung den Bau der Anlagen verbietet.


Die Autoren beurteilen die direkte Zerstörung von Lebensraum auf die versiegelten Flächen. Dies ist unzulässig, da auch die Trockenheit im Bereich unterhalb der Solarplatten einen erheblichen Eingriff darstellt. Zudem werden die Platten und Bauwerke mit schwerem Baumaschinengerät eingebracht. Dies stellt eine wesentlich stärkere Bodenverdichtung dar, als dies mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt.

Die Lebensraumbedingungen im Gebiet werden sich nicht, wie von den Autoren beschrieben verbessern, sondern es werden sich massive Nachteile für die Biozönosen ergeben.



Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten


Wie oben beschrieben beinhaltet das gesamte Kapitel erhebliche Schwächen, die methodisch und fachlich begründet sind und nicht akzeptiert werden können. Es fehlen hier insbesondere die Bewertungen zu Braunkehlchen, Rotmilan, Kiebitz, Kranich, Wespenbussard und Wildkatze. Einer juristischen Auseinandersetzung kann das Gutachten nicht Stand halten. Die Gutachter verkennen die Bedeutung des Gebietes für einen nachhaltigen Artenschutz in der Region.

6.7  Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung


Die Eingriffs- Ausgleichbilanzierung ist fehlerhaft. Es ist keine Beurteilung von Vorkommen von Pflanzen der Roten Liste bei einer Märzkartierung möglich. Des Weiteren findet die aktuelle Bedeutung des Gebietes für Vögel nur eine unzureichende Beachtung. Das Vorkommen der besonders geschützten Wildkatze ist unberücksichtigt.



Jagd


Die Belange der Jagd als Eigentumsrecht sind nicht im Gutachten berücksichtigt. Der Einsatz von Jagdschusswaffen wird im gesamten Plangebiet unmöglich, da nicht auszuschließen ist, dass durch Geschoss- oder Teile davon die Solarplatten beschädigt werden. Darüber hinaus muss auf den Schusswaffeneinsatz im Bereich der Einsehbarkeit im Radius von bis zu 1,5 km verzichtet werden, jedenfalls dann, wenn aus der Schussabgabe in Folge von Querschlägern mit einer Beschädigung der Anlage resultieren kann. Die Bejagung der Flächen im näheren Radius kann jedenfalls nur noch mit der Anlage im Rücken betrieben werden. Auch durch die gegebenen Windverhältnisse werden die Abwendung von Wildschäden sowie die Jagd zum Erhalt eines gesunden Wildbestandes deutlich erschwert.

Es ist deshalb zu fordern, dass für die Jagdausübungsberechtigten die Pflicht zur Zahlung von Wildschäden im Nahbereich um die Anlage entfällt, da eine ordnungsgemäße Bejagung nicht mehr möglich ist.




Fazit


Der vorgelegte Bebauungsplan „Solarpark Weiskirchen“ entbehrt in vielen Teilen der fachlichen und methodischen Grundlage und ist daher als nichtig zu betrachten. Nur unzureichend findet sich der Bezug zu bestehenden Gesetzen und Richtlinien.


Qualitativ und zumal quantitativ falsch werden annähernd sämtliche faunistische Beurteilungen durch die Gutachter abgegeben.


Es wird im Gutachten darauf verwiesen, dass mit Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen gesprochen wurde und das Vorgehen auch mit dem Bauernverband abgestimmt sei. Nicht angesprochen sind die Pächter des Jagdrechts, die erhebliche Einschränkungen und ggf. auch finanzielle Nachteile (Wildschaden) hinnehmen müssten.

Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sieht sich in Anbetracht dieser Mängel in der Pflicht, für den Erhalt der einheimischen Biodiversität ggf. auch eine Klage gegen das Vorhaben anzustrengen.




Mit freundlichen Grüßen

und Waidmannsheil!

im Auftrag




(Johannes Schorr)

Geschäftsführer