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Haben Sie Anregungen, Vorschläge, Ideen. Haben Sie Missstände in der Gemeinde entdeckt oder wollen sie sich über etwas beschweren, dann wenden Sie sich an uns, Ihre FWG-Weiskirchen. Schicken Sie uns eine e-Mail, schreiben Sie uns oder nutzen Sie unseren Briefkasten an unserer Info-Tafel gegenüber dem Rathaus. Wir werden dann in Kürze darauf reagieren und Ihnen antworten. 

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt, möchten Sie uns gerne unterstützen, dann sprechen Sie uns an, besuchen Sie unsere Info-Veranstaltungen, Sitzungen, Mitgliederversammlung

oder

werden Sie Mitglied in der

 

Freie Wählergemeinschaft Weiskirchen

 

Beitrittserklärung.pdf

 

 

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gemeinschaft führt den Namen „Freie Wähler Gemeinschaft“. Die Kurzbezeichnung lautet FWG. Sie hat Ihren Sitz in 66709 Weiskirchen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Die Freie Wähler Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Bürgern, mit dem Ziel, frei von Parteipolitik und weltanschaulichen Abhängigkeiten in den kommunalen Gremien zur Lösung kommunaler Aufgaben sachbezogen beizutragen. Deshalb wird die Gemeinschaft durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen an der politischen Willensbildung mitwirken. Die Gemeinschaft kann zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele an Landtags-, Kreistags- und Kommunalwahlen teilnehmen. Die Gemeinschaft kann sowohl Mitglied im Kreisverband und im Landesverband werden, über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Gemeinschaft (FWG) kann mit Vereinigungen und sozialen Verbänden zusammenarbeiten und diese auch finanziell unterstützen, die als steuerbegünstigt und gemeinnützig anerkannt sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Freie Wähler Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon), die ihnen durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Vereins und als Mitglied im Vorstand entstehen. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu der Satzung und den Zielen der Gemeinschaftbekennt. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben, der Vorstand kann die Annahme einem seiner Vorstandsmitglieder übertragen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Tod

- durch Austritt

- durch Ausschluss.

Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Sprecher gegenüber erklärt werden.

Aus der FWG wird ausgeschlossen:

- wer gegen die Beschlüsse der FWG und/oder gegen ihre Ziele gröblich verstoßen hat

- wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat

- wer mit Beiträgen in der Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einerFrist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig über den Ausschluss.

 

§ 5 Beiträge 

Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird. Er beträgt:

      a) 12,00 € pro Jahr für Einzelmitglieder und
      b) 18.00 € pro Jahr für Partnermitglieder.

Partnermitglieder sind verheiratete nicht dauernd getrennt lebende Paare und Ehepaaren gesetzlich gleichgestellte Paare, die beide Mitglieder der FWG sind.

Für Mitglieder, die im Laufe eines Beitragsjahres die
Mitgliedschaft erwerben, wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages erhoben.
Über eine Änderung der Beiträge "auf Vorschlag des Vorstandes" entscheidet d
ie Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

 

- die Mitgliederversammlung 

- der Vorstand.

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.  

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan der Gemeinschaft (FWG) gehören:

- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit 

- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. 

- Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan

- Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer, sowie

- sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

Eine Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt unter Angaben der Tagesordnung, durch den/die Sprecher/in oder eine/n Stellvertreter/in. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen; maßgebend ist das Datum des amtl. Bekanntmachungsblattes. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Sprecher/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet; dieser übt das Hausrecht aus.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse entscheidet der Versammlungsleiter.

Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn die Mitglieder unter Hinweis auf die Satzungsänderung geladen worden sind. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

         - der/die Sprecher/in (Vorsitzender)

         - der/die stellvertrenden Sprecher/in (stellv. Vorsitzender)

         - ein/eine Schriftführer/in

         - ein/eine Schatzmeister/in

         - und bis zu 5 Beisitzer

 

Die Mitglieder der FWG, die der Gemeinderatsfraktion angehören, sollen in die Vorstandsarbeit eingebunden werden. Sie gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher und der stellvertretende Sprecher. Je zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten der FWG, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen die Leitung der FWG, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sprecher.

Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Sprecher schriftlich mit angemessener Frist eingeladen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend. Die Kassenprüfer können mehrmals hintereinander gewählt werden.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen werden vorbehaltlich § 11 dieser Satzung in der Regel geheim, mit Stimmzetteln, durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen gewählt werden, falls nicht ein Mitglied der offenen Wahl widerspricht. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Eine Wahlperiode beträgt jeweils zwei Jahre. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung oder namentliche Abstimmung, so wird mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.

 

§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit die Freie Wähler Gemeinschaft sich an Wahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.

 

§ 11 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden. Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden kann das Recht, an den Sitzungen der Organe oder Ausschüsse beratend teilzunehmen, eingeräumt werden.

 

§ 12 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht  beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigtenbeschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung beschließt unter Beachtung von § 13 dieser Satzung, auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

§ 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Wird die Freie Wähler Gemeinschaft mit Sitz in Weiskirchen aufgelöst, oder ändert sich der Zweck gemäß § 2 des Vereins, so ist ihr Vermögen nach Begleichung bestehender Verbindlichkeiten steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft; alle vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.

Weiskirchen, den 02.03.2012

 

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